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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 15.05.2009, Aktenzeichen: 12 LC 55/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 LC 55/07

Urteil vom 15.05.2009


Leitsatz:1. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt, handelt es sich um ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren, in dem die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage befugt sind, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken.

2. Außerhalb einer Konzentrationsfläche kann eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellt und das private Interesse an der Nutzung der Windenergie an dem vorgesehenen Standort bei einer Gesamtbetrachtung der den Einzelfall prägenden Umstände den Vorrang verdient.
Rechtsgebiete:VwGO, NNatSchG, NBauO, BauGB, BNatSchG
Vorschriften:VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, NNatSchG § 13, NBauO § 75, BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, BNatSchG § 11 S. 1, BNatSchG § 21 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Flächennutzungsplan, Konzentrationszone, Regel-Ausnahme-Fall, Windkraftanlage,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 4 A 4990/02 vom 07.07.2005

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