JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 15.05.2003, Aktenzeichen: 1 KN 69/02
| Leitsatz: | Der Eigentümer eines im oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks kann die Normenkontrollantragsbefugnis grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals. Anderes kann ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn nach Lage der Dinge ernstlich in Betracht kommt anzunehmen, das Baudenkmal könne bei Verwirklichung der Planfestsetzungen im Rechtssinne verunstaltet werden. |
| Rechtsgebiete: | NBauO, VwGO |
| Vorschriften: | NBauO § 53, VwGO § 47 II 1, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis, Baudenkmal, Normenkontrolle, Verunstaltung, |
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