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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 14.06.2006, Aktenzeichen: 1 KN 155/05 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 KN 155/05

Urteil vom 14.06.2006


Leitsatz:1. § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bieten eine Grundlage für den Ausschluss von Einzelhandel oder innenstadtrelevanter Sortimente auch dann, wenn das Plangebiet nicht unmittelbar an die Innenstadt oder den Bereich angrenzt, zu dessen Schutz die Gemeinde von diesen Feinsteuerungsmöglichkeiten Gebrauch macht.

2. Ein für diese Feinsteuerung erforderliches städtebauliches Konzept fehlt nicht schon dann, wenn die Gemeinde an der einen oder anderen Stelle von dieser Konzeption abweichende (Planungs- oder Genehmigungs-) Entscheidungen getroffen oder zugelassen hat.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Maßgaben, die in einem raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsverfahren einer Landesplanerischen Feststellung beigefügt werden, mit der Folge des § 1 Abs. 4 BauGB am Zielcharakter des Raumordnungsrechts teilhaben.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LROP II 2002, NROG
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 4, BauNVO § 1 Abs. 9, BauNVO § 1 Abs. 5, LROP II 2002 C 1.6 03 Satz 10, NROG § 16 Abs. 5,
Stichworte:Abwägung, Bestimmtheit, Eigenart des Gebiets, Einzelhandel, Ausschluss im GE, Einzelhandel: Sortimentsbeschränkung, Sortimentsbeschränkungen, Ziele der Landesplanung, Ziele der Raumordnung,

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