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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 NDH L 9/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 NDH L 9/03

Urteil vom 12.05.2005


Leitsatz:1. Nach § 226 Abs. 2 NBG wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Folglich kann von einer Polizeidienstunfähigkeit erst dann ausgegangen werden, wenn der Dienstvorgesetzte eine entsprechende Feststellung getroffen hat.

2. Nach § 81 Abs. 1 Satz 3 NBG ist die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift begründet eine Mitwirkungspflicht des Beamten. Verletzt der Beamte diese Mitwirkungspflicht, indem er es zum Beispiel ablehnt, sich amtsärzlich untersuchen zu lassen, geht die Nichterweislichkeit der vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu seinen Lasten.
Rechtsgebiete:NBG
Vorschriften:NBG § 26 II, NBG § 81 I 3,
Stichworte:Beweislast, Dienstunfähigkeit, Gutachten, Amtsarzt, Krankheit, Mitwirkungspflicht, Polizeidienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung,

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