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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 11.12.2002, Aktenzeichen: 8 L 1217/00 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 L 1217/00

Urteil vom 11.12.2002


Leitsatz:Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG in Niedersachsen setzt voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter entsprochen hat.

Nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter musste sich ein Rettungssanitäterlehrgang über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.
Rechtsgebiete:Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan., RettAssG
Vorschriften:Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan. 5, RettAssG 13 I 1,
Stichworte:520-Stunden-Programm, Ausbildung, Dauer, Lehrgang, Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter, Niedersächsische Lehrgangsregelung, Rettungsassistent, Rettungssanitäter,

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