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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen: 12 LC 18/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 LC 18/07

Urteil vom 11.07.2007


Leitsatz:1. Die Normstruktur des § 35 BauGB gebietet nicht, dass sich eine Bauvoranfrage stets auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB insgesamt richten muss.

2. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine einzelne Windenergieanlage Raumbedeutung entfaltet; die Annahme, im Regelfall beginne die Raumbedeutsamkeit erst ab einer Gesamthöhe von 100 Metern erweist sich als zu starr und schematisch.

3. Fehlt einer Kommune auf Grund von nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden raumordnerischen Zielen die Kompetenz für die positive Ausweisung von Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, kann sie auch die Ausschlusswirkung für solche Anlagen aus eigenem Recht nicht herbeiführen.

4. Zu Voraussetzungen für eine gemeinsame Flächennutzungsplanung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB für den sachlichen Teilbereich der Windenergienutzung.
Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, NBauO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 204 Abs. 1 S. 4, BauGB § 35 Abs. 3 S. 2, BauGB § 35 Abs. 3 S. 3, BImSchG § 67 Abs. 9, NBauO § 74,
Stichworte:Aufstellungsunterlagen, Ausschlusswirkung, Bauvoranfrage, Bestimmtheit, Flächennutzungsplanung, gemeinsame, Regionalplanung, Windenergieanlage, raumbedeutsame,
Verfahrensgang:VG Lüneburg 2 A 203/03 vom 08.07.2004

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