JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 11.06.2007, Aktenzeichen: 5 LB 32/07
| Leitsatz: | 1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen. 2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, GG, NGO, VwVfG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 6 Abs. 1, BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1, BeamtVG § 49 Abs. 2 S. 2, BeamtVG § 66 Abs. 4 S. 2, BeamtVG § 66 Abs. 9, GG Art. 3, NGO § 61, VwVfG § 43 Abs. 2, VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3, |
| Stichworte: | Ausbildung, vorgeschriebene, Ausbildungsverhältnis, öffentlich-rechtliches, Beamtenverhältnis, ununterbrochenes, Dienstzeit, ruhegehaltfähige, Fachkenntnisse, förderliche, Juristenausbildung, einstufige, Vorabentscheidung, Wahlbeamter, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover 2 A 2756/00 vom 07.11.2002 |
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