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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 13 LC 112/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 13 LC 112/07

Urteil vom 10.12.2008


Leitsatz:1. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Rahmen von satzungsrechtlichen Bewirtschaftungsgeboten vorgesehene Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen im Uferrandbereich erteilt wird, muss der Unterhaltungsverband nicht in allen Einzelheiten darlegen und beweisen, dass und warum die Unterhaltungsarbeiten bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung erschwert werden, wenn er satzungsrechtlich einen Räumstreifen in einer bestimmten Breite vorgeschrieben hat. Es reicht vielmehr aus, dass die Erschwerung der Unterhaltungsarbeiten plausibel gemacht wird.

2. Einzelfall einer Satzungsregelung, in der dem Unterhaltungsverband die satzungsrechtliche Kompetenz zur Anordnung der Beseitigung von ohne Ausnahmegenehmigung errichteten baulichen Anlagen im Uferrandbereich fehlt.
Rechtsgebiete:NWG, WVG
Vorschriften:NWG § 91a, NWG § 115 Abs. 2, NWG § 169, WVG § 33 Abs. 2, WVG § 68,
Stichworte:Ausnahmegenehmigung, Bewirtschaftungsgebot, Ermächtigungsgrundlage, Unterhaltungsverband,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 1 A 691/05 vom 17.04.2007

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