JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 13 LB 82/07
| Leitsatz: | 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels nach Unwirksamwerden der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Rechtsstellung als Flüchtling ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) folgt nicht, dass auch bei einem Widerruf des Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. 2. Hat die Behörde unzutreffend anstelle eines Widerrufs eine Rücknahme des Aufenthaltstitels verfügt, ist allein maßgeblich, ob sich die Aufhebung gestützt auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Einer (richterlichen) Umdeutung bedarf es nicht. 3. Einzelfall einer Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter infolge (offenkundig) unrichtiger Angaben im Asylverfahren. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 73 Abs. 2, AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4, VwVfG § 48, |
| Stichworte: | Asyl, Asylanerkennung, Aufenthaltserlaubnis, Beurteilungszeitpunkt, Maßgeblicher Zeitpunkt, Rücknahme, Widerruf, |
| Verfahrensgang: | VG Göttingen, 2 A 455/03 vom 28.04.2005 |
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