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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 1 LB 60/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 LB 60/03

Urteil vom 10.03.2004


Leitsatz:Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage von § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO Gebrauch machen, wonach Werbeanlagen widerruflich genehmigt werden können, muss sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten begründen, warum die vorhandene bauliche oder verkehrliche Situation die Hinzufügung des Widerrufsvorbehalts erforderlich macht.
Rechtsgebiete:NBauO
Vorschriften:NBauO § 75 II 1,
Stichworte:Nebenbestimmung, Werbeanlage, Widerrufsvorbehalt,

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