JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 07.10.2005, Aktenzeichen: 1 KN 297/04
| Leitsatz: | 1. Hat die Gemeinde ihr Planungsziel, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet durch einen einfachen Bebauungsplan zu steuern, um die Zersiedlung ihres Außenbereichs zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu stärken, hinreichend konkretisiert, steht der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nicht entgegen, dass die Gemeinde noch nicht endgültig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie dieses Ziel erreichen will. 2. Das großflächig angelegte Konzept einer Gemeinde, der fortschreitenden Zersiedlung ihres bisher noch von Bebauung freien Außenbereichs durch die anhaltende Massierung von Tierhaltungsanlagen begegnen zu wollen, kann es rechtfertigen, weite Teile des Gemeindegebietes mit Hilfe eines einfachen Bebauungsplanes zu überplanen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 9 I, BauGB § 14 I, BauGB § 35 I Nr. 1, BauGB § 35 I Nr. 4, |
| Stichworte: | Intensivtierhaltung, Konkretisierung der Planung, Veränderungssperre, |
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