JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 07.06.2004, Aktenzeichen: 9 LB 184/03
| Leitsatz: | Zur Frage der Bebaubarkeit eines 5,5 m breiten Grundstücksstreifens, von dem 5 m innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen liegen (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Steht das Anliegergrundstück im Eigentum von Eheleuten, dagegen das Hinterliegergrundstück im Eigentum nur eines der Ehepartner, ist - entsprechend den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen - von der Fallgruppe der Eigentümerverschiedenheit auszugehen. In Fällen der Eigentümerverschiedenheit führt allein der Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück nicht dazu, auch das Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einzubeziehen. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Satz 2 AO kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Anliegergrundstück von einem Voreigentümer in ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden ist und Eheleute diese von ihnen vorgefundene Grundstücksgestaltung ausnutzen, um unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Vorder- und Hinterliegergrundstück zu begründen. |
| Rechtsgebiete: | AO, BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | AO § 42, BauGB § 131 I, BauGB § 133 I, BauNVO § 23 V, |
| Stichworte: | Eigentümeridentität, Eigentümerverschiedenheit, Erschlossensein, Hinterliegergrundstück, Missbrauch, Zufahrt, einheitliche Nutzung, |
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