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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 07.06.2004, Aktenzeichen: 9 LB 184/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 LB 184/03

Urteil vom 07.06.2004


Leitsatz:Zur Frage der Bebaubarkeit eines 5,5 m breiten Grundstücksstreifens, von dem 5 m innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen liegen (§ 23 Abs. 5 BauNVO).

Steht das Anliegergrundstück im Eigentum von Eheleuten, dagegen das Hinterliegergrundstück im Eigentum nur eines der Ehepartner, ist - entsprechend den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen - von der Fallgruppe der Eigentümerverschiedenheit auszugehen.

In Fällen der Eigentümerverschiedenheit führt allein der Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück nicht dazu, auch das Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einzubeziehen.

Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Satz 2 AO kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Anliegergrundstück von einem Voreigentümer in ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden ist und Eheleute diese von ihnen vorgefundene Grundstücksgestaltung ausnutzen, um unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Vorder- und Hinterliegergrundstück zu begründen.
Rechtsgebiete:AO, BauGB, BauNVO
Vorschriften:AO § 42, BauGB § 131 I, BauGB § 133 I, BauNVO § 23 V,
Stichworte:Eigentümeridentität, Eigentümerverschiedenheit, Erschlossensein, Hinterliegergrundstück, Missbrauch, Zufahrt, einheitliche Nutzung,

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