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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 9 LB 319/06 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 LB 319/06

Urteil vom 07.05.2009


Leitsatz:Ob ein unbefahrbarer Wohnweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB oder ein - nicht beitragsfähiger - Verbindungsweg vorliegt, beurteilt sich anhand des einschlägigen Bebauungsplans.

Wege mit bloßer Verbindungsfunktion fallen nicht unter § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und vermitteln auch keine Erschließung durch entfernter gelegene Anbaustraßen.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Bebauungsplan, Erschließungsfunktion, Verbindungsweg, Wohnweg, befahrbarer,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, 1 A 179/04 vom 08.02.2005

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