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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 02.07.2009, Aktenzeichen: 11 LC 4/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LC 4/08

Urteil vom 02.07.2009


Leitsatz:1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

2. Dabei stellt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
Rechtsgebiete:Nds.SOG
Vorschriften:Nds.SOG § 2 Nr. 1a, Nds.SOG § 2 Nr. 1b, Nds.SOG § 26 Nr. 1, Nds.SOG § 29,
Stichworte:Bargeld, Gefahr, gegenwärtige, Gewinnabschöpfung, präventive, Sicherstellung,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, 4 A 149/06 vom 08.11.2007

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