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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 8 KN 2523/01 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 KN 2523/01

Urteil vom 02.07.2003


Leitsatz:1. Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu.

2. Der Verordnungsgeber kann auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

3. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen.
Rechtsgebiete:NNatSchG
Vorschriften:NNatSchG § 26 I,
Stichworte:Abgrenzung, Gestaltungsermessen, Kernbereich, Landschaftsschutzgebiet, Randzonen, Schutzwürdigkeit, Verordnung, Verordnungsgeber, schutzwürdig,

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