JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 4 LC 59/07
| Leitsatz: | 1. Der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG ist erst dann erfüllt, wenn der Wald in eine Fläche mit anderer Nutzungsart "umgewandelt worden", die betroffene Waldfläche also tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist. 2. Hierzu ist es ausreichend, dass auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen worden ist. 3. Auch im Falle eines nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waldkahlschlags kommt eine auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und/oder § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung in Betracht. 4. Der Waldbesitzer unterliegt den Verpflichtungen nach dem NWaldLG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | NWaldLG |
| Vorschriften: | NWaldLG § 2 Abs. 3, NWaldLG § 2 Abs. 6, NWaldLG § 8 Abs. 1, NWaldLG § 8 Abs. 2, NWaldLG § 8 Abs. 8, NWaldLG § 11 Abs. 1, NWaldLG § 12 Abs. 4, NWaldLG § 14, |
| Stichworte: | Waldumwandlung, Wiederaufforstungsanordnung, |
| Verfahrensgang: | VG Stade, 1 A 979/05 vom 15.05.2006 |
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