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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 1 ME 16/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 16/08

Beschluss vom 31.10.2008


Leitsatz:Der Betreiber eines im Außenbereich gelegenen Rinderhaltungsbetriebes hat auch dann keinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich benachbartes "Betriebsleiterwohnhaus" ebenfalls für eine Rinderhaltung, wenn der Eindruck nicht fern liegt, dass ein Betrieb dort gar nicht geführt werden soll. Für die Anforderungen des Rücksichtsnahmegebots bleibt der im Baugenehmigungsverfahren festgelegte Nutzungszweck auf Dauer maßgeblich.

Ein baurechtliches Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich nicht schon daraus, dass er eine Anfechtungsklage gegen eine dem Bauherrn nach § 34 FlurbG eiteilte Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erhoben hat, wenn er dabei keinen Anspruch auf "ergänzende Abwägungskontrolle" (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86) geltend macht.
Rechtsgebiete:BauGB, FlurbG
Vorschriften:BauGB § 35, FlurbG § 34,
Stichworte:Außenbereich, Nachbarschutz,
Verfahrensgang:VG Stade, 2 B 1200/07 vom 21.12.2007

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