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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 18 LP 1/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 18 LP 1/07

Beschluss vom 31.07.2008


Leitsatz:1. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist der Arbeitszeit zuzurechnen.

2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl.

3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor.

4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG.
Rechtsgebiete:NPersVG
Vorschriften:NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1a,
Stichworte:Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Einsatzbefehl, mehrtägiger Dauereinsatz, Ruhezeit,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 9 A 3/06 vom 25.04.2007

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