JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 18 LP 1/07
| Leitsatz: | 1. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist der Arbeitszeit zuzurechnen. 2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl. 3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor. 4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG. |
| Rechtsgebiete: | NPersVG |
| Vorschriften: | NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1a, |
| Stichworte: | Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Einsatzbefehl, mehrtägiger Dauereinsatz, Ruhezeit, |
| Verfahrensgang: | VG Lüneburg, 9 A 3/06 vom 25.04.2007 |
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