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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 10 LA 411/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 10 LA 411/08

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:Ein Ausnahmefall, der trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 AufenthG nicht erfüllen wird. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass den Ausländer ein Verschulden insoweit nicht trifft.

Bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ist das der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen dahin intendiert, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall nicht bedarf.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 104a Abs. 4, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 3,
Stichworte:Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausnahmefall (Aufenthaltserlaubnis), Ermessen, Ermessen, intendiertes,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, 5 A 127/08 vom 22.09.2008

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