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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 30.07.2009, Aktenzeichen: 11 LA 360/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LA 360/08

Beschluss vom 30.07.2009


Leitsatz:1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG an das volljährige ledige Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist, erfordert eine positive Prognose über die zu erwartende Integration. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Liegen nach einer zunächst positiven Integrationsprognose neue konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung vor, ist im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine neue Prognose zu erstellen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 104, AufenthG § 104 Abs. 4,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Integration, Prognose, Verlängerung,
Verfahrensgang:VG Hannover, 13 A 170/08 vom 20.08.2008

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