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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 30.05.2006, Aktenzeichen: 11 LA 147/05 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LA 147/05

Beschluss vom 30.05.2006


Leitsatz:Die Rspr. des BVerwG v. 3.8.2004 -(1 C 29.02 -- BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26) stellt gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung keine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dar.

Der Richtlinie 2004/38/EG ist keine Rückwirkung beigelegt. Sie findet daher auf eine vor ihrem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung keine Anwendung.

Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können Anlass geben, dem Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Bescheid erneut überprüft.

Stand die bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung schon bei ihrem Erlass in Übereinstimmung (zumindest) mit den damals geltenden materiellen Vorgaben des ARB 1/80, hat der Betreffende keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung.
Rechtsgebiete:ARB 1/80, AuslG, RL 2004/38/EG, VwVfG
Vorschriften:ARB 1/80 Art. 7, AuslG § 47 II Nr. 2, RL 2004/38/EG Art. 28 III a, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 51, VwVfG § 51 I Nr. 1,
Stichworte:ARB 1/80: Familienangehöriger, Ausweisung: Bestandskraft, Befristung: Ausweisung (ARB 1/80), Ermessensausweisung, Regelausweisung, Wiederaufgreifen: ARB 1/80,
Verfahrensgang:VG Hannover 1 A 442/04 vom 10.05.2005

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