JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 29.10.2003, Aktenzeichen: 9 LA 269/03
| Leitsatz: | 1. Der Grundsatz, dass Gebühren nur für kostenverursachende öffentliche Einrichtungen erhoben werden können, darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine selbständig arbeitende kostenfreie Anlage mit kostenverursachenden Anlagen zusammengefasst und dadurch kostenpflichtig gemacht wird. 2. Technisch selbständige Anlagen, die unterschiedlich hohe Kosten verursachen, dürfen grundsätzlich zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. 3. Erhebliche kostenmäßige Besonderheiten innerhalb einer öffentlichen Einrichtung sind nicht im Rahmen des Einrichtungsbegriffs, sondern - wenn überhaupt - bei der Ausgestaltung von Gebührenmaßstab und Gebührensatz zu berücksichtigen. 4. Weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz fordern eine Gebührenbemessung nach Maßgabe der durch einzelne Benutzer oder Benutzergruppen verursachten Kosten. |
| Rechtsgebiete: | NKAG |
| Vorschriften: | NKAG § 5 I, NKAG § 5 II 1, |
| Stichworte: | Einrichtung, öffentliche, Kosten - Besonderheiten, Kostendeckungsprinzip, Kostenverursachung, Äquivalenzprinzip, |
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