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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 29.06.2009, Aktenzeichen: 8 LC 1/09 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 LC 1/09

Beschluss vom 29.06.2009


Leitsatz:1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen.

2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen.

Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig.

3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden.
Rechtsgebiete:AO, PsychThG, VwGO, VwVfG
Vorschriften:AO § 165, PsychThG § 3, PsychThG § 12, VwGO § 123, VwVfG § 48, VwVfG § 52,
Stichworte:Approbation, Approbation, vorläufig, Approbationsurkunde, Bedingung, Bestimmtheit, Erledigung, Erlöschen, Gesetzesvorrang, Normverwerfungskompetenz, Psychologiestudium, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vorläufiger Bescheid, Vorläufiger Verwaltungsakt,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 7 A 1606/08 vom 21.11.2008

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