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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 5 ME 33/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 ME 33/04

Beschluss vom 29.03.2004


Leitsatz:Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Dienstherr zur Bewilligung von Altersteilzeit nach § 80 b NBG verpflichtet wird, setzt voraus, dass eine Reduzierung des durch § 80 b NBG eingeräumten Ermessens glaubhaft gemacht ist, aufgrund der nur die begehrte Bewilligung aber keine andere Entscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann (hier verneint).
Rechtsgebiete:NBG
Vorschriften:NBG § 80 b,
Stichworte:Altersteilzeit, Anordnung, einstweilige, Ermessen, Unterrichtsversorgung,

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