JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 5 ME 33/04
| Leitsatz: | Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Dienstherr zur Bewilligung von Altersteilzeit nach § 80 b NBG verpflichtet wird, setzt voraus, dass eine Reduzierung des durch § 80 b NBG eingeräumten Ermessens glaubhaft gemacht ist, aufgrund der nur die begehrte Bewilligung aber keine andere Entscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann (hier verneint). |
| Rechtsgebiete: | NBG |
| Vorschriften: | NBG § 80 b, |
| Stichworte: | Altersteilzeit, Anordnung, einstweilige, Ermessen, Unterrichtsversorgung, |
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