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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 28.06.2007, Aktenzeichen: 4 LA 39/06 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LA 39/06

Beschluss vom 28.06.2007


Leitsatz:1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.

2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.

3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.
Rechtsgebiete:BAföG
Vorschriften:BAföG § 27 Abs. 1,
Stichworte:Ausbildungsförderung, Auszubildender, Treugeber, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis, Treuhandvermögen, verdeckte Treuhand, Vermögen, Vermögensanrechnung,
Verfahrensgang:VG Hannover 10 A 1495/05 vom 16.01.2006

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