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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 28.05.2009, Aktenzeichen: 4 KN 731/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 KN 731/07

Beschluss vom 28.05.2009


Leitsatz:1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.
Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO
Vorschriften:BNatSchG § 22 Abs. 1, BNatSchG § 60 Abs. 1 S. 1, BNatSchG § 60 Abs. 2 S. 1, NNatG § 26 Abs. 1, NNatG § 60 Abs. 1, NNatG § 60 a Abs. 1, NNatG § 60 c Abs. 1, VwGO § 47, VwGO § 47 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:Antragsbefugnis, Änderungsverordnung, Beteiligungsrechte, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Nautrschutzverein, Normenkontrollantrag, Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Verbandsklage, Verbandsklagerecht, Verein, anerkannter Verein, materielle Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte, subjektive Rechte,

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