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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 2 NB 729/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 NB 729/04

Beschluss vom 28.04.2004


Leitsatz:1. Wird auf Grund eines allgemein gehaltenen Beschlusses eines Hochschulgremiums, mit dem die Chancen der Hochschule verbessert werden sollen, in zukünftigen Lehrstuhlbesetzungsverfahren qualifizierte Bewerber berufen zu können, in einem dem Numerus-clausus unterliegenden Studienfach - hier Psychologie - eine der Lehre dienende Stelle in einen nicht dem Numerus-clausus unterliegenden Studiengang - hier Zoologie - verlagert, so kann eine damit verbundene Reduzierung des Lehrangebots nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsmittelführers bei Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis kurz vor deren Ablauf ausschöpft.
Rechtsgebiete:HRG, NHG, VWGO, ZPO
Vorschriften:HRG § 57 b, NHG § 31, VWGO § 146, VwGO § 60 I, ZPO § 85 II,
Stichworte:Beschwerdebegründungsfrist, Kapazitätserschöpfungsgebot, Lehrdeputat, Numerus-clausus, Sorgfaltspflicht, Stellenverlagerung, Telefax, Wiedereinsetzung,

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