JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen: 12 ME 95/07
| Leitsatz: | 1. Ist eine Straße, die über das Grundstück eines Straßenanliegers führt, als Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße gewidmet oder gilt sie als gewidmet, ist das Eigentum an dem Straßengrundstück durch die öffentliche Zweckbestimmung der Straße beschränkt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Straßenanlieger kann Baumaßnahmen, die zur Erfüllung der Straßenbaulast der Gemeinde erforderlich sind, regelmäßig nicht abwenden. 2. Zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Sinne von § 13 Abs. 4 NStrG können im Einzelfall auch umfangreiche Ausbau- oder Umgestaltungsmaßnahmen an der Straße einschließlich ihrer Entwässerungsanlagen erforderlich sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, NStrG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, NStrG § 13 Abs. 4, NStrG § 14, NStrG § 3 Abs. 3, NStrG § 63 Abs. 2, NStrG § 63 Abs. 5, NStrG § 9 Abs. 1, |
| Stichworte: | Bestandsverzeichnis, Gemeingebrauch, Aufrechterhaltung des Straßenausbau, Straßenbaulast, Straßenbaumaßnahmen, Straßengrundstück, Widmung, Widmungsfiktion, |
| Verfahrensgang: | VG Lüneburg 5 B 45/06 vom 29.12.2006 |
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