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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 27.05.2008, Aktenzeichen: 1 ME 77/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 77/08

Beschluss vom 27.05.2008


Leitsatz:1. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt erst dann, wenn eine der Kaufvertragsparteien dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt hat, fehlende Genehmigungen (hier: wegen Vertragsschluss durch vollmachtslosen Vertreter erforderlich) seien erteilt worden. Der Umstand, dass der Vorkaufsberechtigte aus gewissen Indizien möglicherweise darauf schließen kann, die Genehmigung sei erteilt worden, reicht nicht aus, den Fristenlauf auszulösen.

2. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dann, wenn die Gemeinde auf dem Grundstück eine andere Art von Gemeinbedarfseinrichtung verwirklichen will, als sie derzeit noch im Bebauungsplan festgesetzt ist und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts eröffnet.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 24 Abs. 3 S. 1, BauGB § 28 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:Fristbeginn, Gemeinbedarfsfläche, Vorkaufsrecht, gemeindliches, Wohl der Allgemeinheit,
Verfahrensgang:VG Stade, 2 B 168/08 vom 27.03.2008

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