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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 8 LA 63/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 LA 63/05

Beschluss vom 27.04.2006


Leitsatz:Die Planung des Einsatzes von - auch vorgefertigten - Alarmanlagen, sowie das Aufstellen solcher Anlagen und ihre Wartung gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks und dürfen deshalb selbständig im stehenden Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
Rechtsgebiete:HwO
Vorschriften:HwO § 1,
Stichworte:Alarmanlage, Elektrotechniker, Handwerk, Handwerk, wesentliche Tätigkeit, Handwerksbetrieb, Handwerksrolle, IHK-Merkblatt, Überwachungsanlage, VDE-Richtlinie,
Verfahrensgang:VG Braunschweig 1 A 276/04 vom 09.03.2005

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