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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 1 ME 112/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 112/08

Beschluss vom 26.05.2008


Leitsatz:Auch wenn man für das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der "Urkundeneinheit" das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen sollte, muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrages liegen; es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel (teilweise) nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.
Rechtsgebiete:VwVfG
Vorschriften:VwVfG § 57,
Stichworte:Schriftformerfordernis, Urkundeneinheit, Vertrag. öffentlich-rechtlicher,

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