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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 25.11.2005, Aktenzeichen: 2 NB 1308/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 NB 1308/04

Beschluss vom 25.11.2005


Leitsatz:1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung.

2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben.
Rechtsgebiete:Hochschul-VergabeVO, ZVS-VergabeVO
Vorschriften:Hochschul-VergabeVO § 2, Hochschul-VergabeVO § 3, ZVS-VergabeVO § 4,
Stichworte:Formerfordernisse, Numerus clausus, Versicherung, eidesstattliche, Zullassungsantrag, außerkapazitärer,

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