JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 25.11.2005, Aktenzeichen: 2 NB 1308/04
| Leitsatz: | 1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung. 2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben. |
| Rechtsgebiete: | Hochschul-VergabeVO, ZVS-VergabeVO |
| Vorschriften: | Hochschul-VergabeVO § 2, Hochschul-VergabeVO § 3, ZVS-VergabeVO § 4, |
| Stichworte: | Formerfordernisse, Numerus clausus, Versicherung, eidesstattliche, Zullassungsantrag, außerkapazitärer, |
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