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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 25.04.2008, Aktenzeichen: 13 OA 63/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 13 OA 63/08

Beschluss vom 25.04.2008


Leitsatz:Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung infolge der Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist eine für die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge anzurechnen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Vergütung erhält.
Rechtsgebiete:RVG, VV-RVG, VwGO
Vorschriften:RVG § 55, VV-RVG Nr. 2503, VV-RVG Nr. 3100, VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4, VwGO § 164,
Stichworte:Anrechnung, Beiordnung, Beratungshilfe, Geschäftsgebühr, Kostenfestsetzung, Prozesskostenhilfe, Verfahrensgebühr, Vergütungsfestsetzung,
Verfahrensgang:VG Hannover, 10 A 6365/06 vom 12.03.2008

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