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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 12 ME 142/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 ME 142/07

Beschluss vom 25.04.2007


Leitsatz:Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig sein, wenn dieser sich weigert, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auch wenn die der Anordnung zugrunde liegende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss länger zurückliegt (hier mehr als sieben Jahre). Wesentlich ist, dass die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Rechtsgebiete:FeV, StVG
Vorschriften:FeV § 11 Abs. 8, FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2 c, StVG § 29 Abs. 1 S. 2, StVG § 29 Abs. 8, StVG § 3 Abs. 1,
Stichworte:Entziehung der Fahreignung, Fahrerlaubnis, Nichteignung, Verkehrszentralregister, Verwertungsverbot,

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