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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen: 4 PA 390/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 PA 390/07

Beschluss vom 25.02.2008


Leitsatz:1. Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag stellt in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar.

2. a. Darlehensverbindlichkeiten sind nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Das setzt bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sich - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgrenzen lassen.

b. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei trifft den Auszubildenden eine besondere Darlegungslast, wenn er die Darlehensverbindlichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung eingegangen sein will und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensschuld erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Studentenwerks nachgeholt hat.
Rechtsgebiete:BAföG, VwGO
Vorschriften:BAföG § 27, BAföG § 28 Abs. 3, VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 188,
Stichworte:Angehörige, Ausbildungsförderung, Darlegung, Darlegungslast, Darlehen, gerichtskostenfreies Verfahren, Klageerhebung, Klagefrist, Prozesskostenhilfe, Vermögen, Wiedereinsetzung,
Verfahrensgang:VG Hannover, 10 A 4472/06 vom 02.02.2007

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