JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 10 LA 377/08
| Leitsatz: | Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen Kinder erbringt. Der Schulbesuch muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schule nachgewiesen werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht geringere Anforderungen vorsehen, sind sie nicht verbindlich. Zum Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne ultra petita" im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, VwGO § 88, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Nachweis, Schulbesuch, ne ultra petita, |
| Verfahrensgang: | VG Osnabrück, 5 A 111/08 vom 25.08.2008 |
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