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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 7 ME 192/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 ME 192/07

Beschluss vom 24.01.2008


Leitsatz:1. Mit der allgemeinen Berfürchtung, gewerbliche Sammlungen von Abfällen unterliefen die dem öffentlichen Entsorgungsträger gegenüber grundsätzlich bestehende Überlassungspflicht, können angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft nicht begründet werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 16.8.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, 26).

2. Wann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines "Überwiegens öffentlicher Interessen" i.S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Sie kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil der gewerbliche Abfallsammler ein flächendeckendes Erfassungssystem für bestimmte Abfallfraktionen aufbaut.
Rechtsgebiete:KrW-/AbfG
Vorschriften:KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,
Stichworte:Altpapier, Altpapiersammlung, gewerbliche Sammlung, öffentliche Interessen, PPK-Abfall,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 2 B 59/07 vom 18.09.2007

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