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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 23.06.2005, Aktenzeichen: 1 MN 46/05 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 MN 46/05

Beschluss vom 23.06.2005


Leitsatz:Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrolleilverfahren entfällt, wenn die Planfestsetzungen durch Baugenehmigungen im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen noch nicht unanfechtbar geworden sind. In einem solchen Fall kann der Antragsteller seine Rechte allein noch im Verfahren um die Anfechtung/Ausnutzung der erteilten Genehmigungen geltend machen. Vor einer Ausnutzung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im obigen Sinne ist dann auszugehen, wenn nur noch untergeordnete, insbesondere den Antragsteller nicht beeinträchtigende Regelungsinhalte übriggeblieben sind.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 47 VI, VwGO § 80a III,
Stichworte:Anordnung, einstweilige, Drittschutz, Normenkontrollverfahren, Rechtsschutzbedürfnis,

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