JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 5 ME 35/06
| Leitsatz: | Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 104 Abs. 4, AufenthG § 36, VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, |
| Stichworte: | Analogie, Aufenthaltserlaubnis für volljährige Familienangehörige, Familienasyl, kleines Härte, außergewöhnliche, |
| Verfahrensgang: | VG Oldenburg 11 B 146/06 vom 19.01.2006 |
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