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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 21.12.2005, Aktenzeichen: 9 ME 327/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 ME 327/05

Beschluss vom 21.12.2005


Leitsatz:Ein Grundstück, das mit einem im Außenbereich gelegenen Teil an eine öffentliche Einrichtung angrenzt und zugleich mit einem im Innenbereich gelegenen Teil an einer weiteren Anlage liegt, wird nicht jeweils mit der vollen Grundstücksfläche zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen, sondern mit der Fläche in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück an den jeweiligen Anlagen liegt (Bestätigung der Rspr. des Senats vgl. Urteil vom 12.7.1994 - 9 L 2945/92 -).
Rechtsgebiete:NKAG, NStrG
Vorschriften:NKAG § 6, NKAG § 6 Abs. 1, NStrG § 47 Nr. 2, NStrG § 47 Nr. 3,
Stichworte:Anlage, Außenbereich, Einrichtung, öffentliche, Frontlänge, Gemeindeverbindungsstraße, Innenbereich, Straßenausbaubeitrag, Verkehrsanlage,

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