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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 12 ME 354/06 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 ME 354/06

Beschluss vom 21.11.2006


Leitsatz:Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.
Rechtsgebiete:FeV, StVG
Vorschriften:FeV § 11 III 1 Nr. 4, StVG § 4 I 2, StVG § 4 III,
Stichworte:Eignung, charakterliche, Eignungsmangel, Fahreignung, Fahrerlaubnis, Entziehung der, Punktsystem,

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