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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 21.03.2007, Aktenzeichen: 1 ME 61/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 61/07

Beschluss vom 21.03.2007


Leitsatz:In einem auch durch Wohnnutzung geprägten Gebiet kann eine Drogenberatungsstelle trotz des daran bestehenden Allgemeininteresses mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein.

Bei massiven Beeinträchtigungen kann sich das der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zustehende Ermessen hinsichtlich des Einschreitens - ausnahmsweise - auf null reduzieren.
Rechtsgebiete:BauGB, NBauO
Vorschriften:BauGB § 34, NBauO § 89 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Abwehranspruch, Allgemeininteresse, Anspruch auf Einschreiten, Drogenberatungsstelle, Gebot der Rücksichtnahme,
Verfahrensgang:VG Braunschweig 2 B 72/06 vom 31.03.2006

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