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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 20.11.2008, Aktenzeichen: 8 ME 51/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 ME 51/08

Beschluss vom 20.11.2008


Leitsatz:1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.

2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.

3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Rechtsgebiete:IHKG, VwGO, VwVfG
Vorschriften:IHKG § 4, IHKG § 7, VwGO § 80, VwVfG § 35,
Stichworte:Abberufung, Abberufung, vorzeitige, Abwahl, Hauptgeschäftsführer, IHK, Industrie- und Handelskammer, Präsident, Präsidium, Verwaltungsakt, Vollversammlung,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 5 B 12/08 vom 23.07.2008

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