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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 20.06.2006, Aktenzeichen: 13 ME 108/06 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 13 ME 108/06

Beschluss vom 20.06.2006


Leitsatz:1. Der nds. Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es nur eine einzige Wohnung im "schülerbeförderungsrechtlichen" Sinne geben kann (ebenso OVG Münster, OVGE 44, 155, 158).

2. Halten sich die Kinder getrenntlebender Eltern abwechselnd bei dem einen oder dem anderen Elternteil auf, so findet eine Beförderung nur von und zu derjenigen Wohnung statt, nach der auch die zuständige Schule i.S.d. § 63 NSchG bestimmt worden ist, nicht aber auch zusätzlich von und zu der Wohnung des anderen Elternteils.
Rechtsgebiete:NSchG
Vorschriften:NSchG § 63, NSchG § 114 Abs. 1 S. 1, NSchG § 114 Abs. 1 S. 3,
Stichworte:Doppelresidenzmodell, getrenntlebende Eltern, Schülerbeförderung,
Verfahrensgang:VG Braunschweig 6 B 543/05 vom 24.02.2006

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