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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen: 9 LA 99/06 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 LA 99/06

Beschluss vom 19.12.2008


Leitsatz:Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG beginnt bzw. endet immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. Die Straßenausbaubeitragssatzung ist bei § 6 Abs. 6 NKAG keine Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im Außenbereich gelegene Straße setzt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG eine satzungsmäßige Festlegung des Gemeindeanteils auch für Außenbereichsstraßen voraus.

Die Festlegung des Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen muss im Blick auf die konkret zu beurteilende Baumaßnahme noch vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt sein.
Rechtsgebiete:NKAG
Vorschriften:NKAG § 6 Abs. 1, NKAG § 6 Abs. 5 S. 4, NKAG § 6 Abs. 6,
Stichworte:Anliegeranteil, Außenbereich, Außenbereichsstraße, Beitragsentstehungsvoraussetzung, Einrichtung, öffentliche, Einstufung, Gemeindeanteil, Gemeindeverbindungsstraße, Straßenausbaubeitragssatzung, Wirtschaftsweg,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 1 A 3999/03 vom 07.02.2006

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