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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 1 MN 12/09 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 MN 12/09

Beschluss vom 19.05.2009


Leitsatz:1. § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zulasten des Ehemanns ein, wenn seine Ehefrau für das im Miteigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte.

2. Eigentümer von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bisher am Rand des Außenbereichs lagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Planung weiterer Baureihen verschont zu bleiben. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie bislang einen ungestörten Ausblick auf einen Höhenzug genossen.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 1a Abs. 3, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25a, BauGB § 215, VwGO § 47 Abs. 2a, VwGO § 47 Abs. 6,
Stichworte:Abwägung, Eingriffsregelung, Erforderlichkeit, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Normenkontrolleilverfahren, Oberflächenwasser, Sichtbeziehungen, Trennungsgrundsatz, Treu und Glauben, Vertrauensschutz,

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