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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: 11 OB 398/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 OB 398/08

Beschluss vom 19.02.2009


Leitsatz:In der richterlichen Anordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden. Eine zu pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam.

Widerspricht der Betroffene der Sicherstellung, bedarf es der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung ist in diesem Fall in einen Antrag auf richterliche Entscheidung umzudeuten und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (entspr. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -).
Rechtsgebiete:StPO, VereinsG
Vorschriften:StPO § 98 Abs. 2, VereinsG § 4 Abs. 2, VereinsG § 4 Abs. 4 S. 1,
Stichworte:Beschlagnahmeanordnung: Bestimmtheit (Vereinsrecht), Vereinsrecht: Beschlagnahme (Bestimmtheit),
Verfahrensgang:VG Hannover, 10 E 4610/08 vom 01.10.2008

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