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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 4 LA 42/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LA 42/05

Beschluss vom 18.10.2006


Leitsatz:1. Das für alle Leistungen nach § 35 a SGB VIII geltende Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ist vom Jugendhilfeträger zwingend zu beachten.

2. Entstehen keine unverhältnismäßigen Mehrkosten und ist die vom Leistungsberechtigten gewählte Einrichtung / Form der Hilfe in gleicher Weise zur Behandlung der festgestellten Beeinträchtigung geeignet, ist der Jugendhilfeträger nach der Soll-Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der in einem solchen Fall regelmäßig in der gewünschten Form zu bewilligenden Hilfe rechtfertigt.
Rechtsgebiete:SGB VIII
Vorschriften:SGB VIII § 35 a, SGB VIII § 5,
Stichworte:Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Legasthenie, Wunsch- und Wahlrecht,
Verfahrensgang:VG Osnabrück 6 A 84/02 vom 21.12.2004

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