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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 18.10.2004, Aktenzeichen: 1 ME 205/04 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 205/04

Beschluss vom 18.10.2004


Leitsatz:1. Ist ein Nutzungsverbot und eine Beseitigungsverfügung für eine Wagenburg in Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden, so kann nur jeder Einzelne hiergegen wirksam Widerspruch einlegen und Eilrechtsschutz begehren. Dazu muss er sich in hinreichend konkreter Weise identifizieren.

2. Nutzt ein Verein, der diese Wagenburg unterstützt, keine dieser baulichen Anlagen selbst, kann er sich auch nicht gegen das Nutzungsverbot wenden.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges und den Anforderungen an die Ermessenserwägungen für Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung, wenn die Gemeinde, welche zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, das Entstehen der Wagenburg gefördert hatte.
Rechtsgebiete:NBauO, VwGO, VwVfG
Vorschriften:NBauO § 89 I, VwGO § 70, VwGO § 80 III 1, VwGO § 82, VwVfG § 35, VwVfG § 2,
Stichworte:Adressat, Allgemeinverfügung, Antragsbefugnis, Beseitigungsanordnung, Sofortvollzug, Begründung, Widerspruch,

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