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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 17.03.2004, Aktenzeichen: 9 ME 1/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 ME 1/04

Beschluss vom 17.03.2004


Leitsatz:Lässt der Zuschnitt einer Stichstraße ein gefahrloses Wenden eines Mülleinsammelfahrzeuges nicht zu, kann der Entsorgungspflichtige einen in der Nähe liegenden Aufstellplatz für Abfallbehälter bestimmen. Den Anliegern der Stichstraße ist regelmäßig eine Transportstrecke bis zu 100 m zumutbar.
Rechtsgebiete:Krw-/AbfG, UVV
Vorschriften:Krw-/AbfG § 13, Krw-/AbfG § 15, UVV § 16 Nr 1,
Stichworte:Aufstellplatz, Bringpflicht, Entfernung, Rückwärtsfahren, Standplatz, Stichstraße, Transport, Zumutbarkeit,

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